Finanzministerium schafft Klarheit bei Umsatzsteuer für Bühnen- und Kostümbildner

Nachdem bereits im vergangenen Juni die Umsatzsteuersätze für selbstständige Choreographen und Regisseure einheitlich geregelt wurden und deren Leistungen seitdem bundesweit von der Umsatzsteuer befreit sind, schafft das Bundesministerium der Finanzen jetzt auch Rechtssicherheit für Bühnen- und Kostümbildner.

Umsatzsteuererklärung (Symbolfoto)

Umsatzsteuererklärung (Symbolfoto)


Gemäß dem Schreiben an alle Finanzbehörden vom 7. Februar handelt es sich bei den üblichen Verträgen zwischen Theatern und selbstständigen Bühnen- und Kostümbildnern um eine Lizenz auf die Nutzungsrechte, da die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke des Kostüm- oder Bühnenbildners prägender Vertragsbestandteil ist. Dementsprechend werden diese mit 7% UmSt besteuert.
Produziert der Bühnen- oder Kostümbildner jedoch auch das Bühnenbild oder die Kostüme im Auftrag des Theaters, wird weiterhin der volle UmSt-Satz von 19% fällig.
In der Vergangenheit hatten die örtlichen Finanzämter jeweils beurteilt, ob die Leistungen von Regisseuren, Choreographen sowie Bühnen- und Kostümbildnern mit 0%, 7% oder 19% Umsatzsteuer besteuert wurden, was teilweise zu erheblichen Nachforderungen an die Künstler führte, welche diese häufig nicht aufbringen konnten. Durch die bundeseinheitliche Regelung wird in dieser Frage nun Rechtssicherheit geschaffen. Die Neuregelung ist auch rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.